Das beschriebene Steuersystem basiert auf der tschechischen Steuergesetzgebung. Abweichungen infolge unterschiedlicher Abkommen über Doppelbesteuerung können nicht ausgeschlossen werden.
Das heutige Steuersystem wurde im Jahr 1993 eingeführt. Die Gesetzgebung ist ein Gegenstand häufiger Änderungen infolge der schnellen Entwicklung der Wirtschaft.
| Steuer | Steuersatz |
|---|---|
| Körperschaftssteuer | 21 % im Jahr 2009 20 % und ab 2010 19 % |
| Einkommenssteuer | Einheitlicher Steuertsatz 15 % im Kalenderjahr 2008 und 12,5 % ab dem Kalenderjahr 2009 |
| Mehrwertsteuer | 9 % (Lebensmittel, Bücher, spezielle medizinische Produkte) oder 19 % (die meisten Waren und Dienstleistungen) |
| Verbrauchssteuer | Erhoben auf Treibstoffe, Ölderivate, Alkohol (Bier, Wein und Spirituosen) und Tabak |
| Strassensteuer | Erhoben auf Treibstoffe, Ölderivate, Alkohol (Bier, Wein und Spirituosen) und Tabak |
| Immobiliensteuer | Je nach Art, Lage und Nutzungszweck der Immobilie |
| Grunderwerbssteuer | 3% |
| Erbschafts- und Schenkungssteuer | Von 1 % (0,5 % bei Erbschaften) bis 40 % (20 % bei Erbschaften) |
Diese Steuern beziehen sich auf das weltweit erreichte Einkommen aller tschechischen Steuerinländer, wobei in der Tschechischen Republik tätige Steuerausländer nur ihr in der Tschechischen Republik erreichtes Einkommen besteuern.
Eine Einzelperson wird als Steuerinländer angesehen, falls sie eine feste Anschrift in der Tschechischen Republik hat (d.h. ein Ort, an dem die Einzelperson wohnt, wobei die Umstände darauf hindeuten, dass sie sich an diesem Ort aufhält) oder in der Tschechischen Republik einen „üblichen Aufenthaltsort„ hat (d.h. die Gesamtaufenthaltsdauer der Einzelperson in der Tschechischen Republik überschreitet 183 Tage im Kalenderjahr).
Die Steuerresidenz einer juristischen Person richtet sich nach dem Sitz des Unternehmens oder des Unternehmensmanagements in der Tschechischen Republik.
Dienstleistungen in der Tschechischen Republik
Eine ständige Zweigstelle eines ausländischen Unternehmens entsteht, wenn Mitarbeiter des Unternehmens in die Tschechische Republik für mehr als 6 Monate (183 Tage) in 12 aufeinander folgenden Kalendermonaten entsendet werden, um hier Leistungen zu erbringen. Wenn ein Unternehmen mehrere Mitarbeiter gleichzeitig in die Tschechische Republik entsendet, bezieht sich die Frist von 183 Tagen auf alle Mitarbeiter, d.h. die Anwesenheit von mehr als einem Mitarbeiter am gegebenen Tag wird als ein Tag der Anwesenheit betrachtet.
Gewerbliche Einrichtungen in der Tschechischen Republik
Eine ständige Zweigstelle kann auch entstehen, wenn ein ausländisches Unternehmen ein Büro, eine Werkstatt, ein Produktionswerk, eine Verkaufsstelle oder eine andere gewerbliche Einrichtung in der Tschechischen Republik eröffnet. In einem solchen Fall entsteht eine ständige Zweigstelle ohne Berücksichtigung der 183-Tage Regel.
Allgemein gilt, dass das Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit, welches ein Steuerausländer von einem ausländischen Arbeitgeber bezieht, steuerfrei ist, falls die Dauer einer derartigen Tätigkeit nicht 183 Tage in 12 aufeinander folgenden Monaten überschreitet. Diese Steuerbefreiung bezieht sich nicht auf Niederlassungen.
Zum steuerpflichtigen Einkommen gehört das Einkommen aus abhängiger Tätigkeit, einschließlich Zuschüsse (Wohngeld, Schulgebühren, Fahrgeld für den Weg nach Hause usw.), das Einkommen aus unternehmerischen Tätigkeiten, Kapital-, Leasingeinkommen und sonstiges Einkommen. Zum steuerpflichtigen Einkommen gehören sowohl finanzielle als auch nicht finanzielle Zuwendungen.
Allgemein wird das Einkommen erklärt und besteuert, indem eine persönliche Steuererklärung an die zuständige Finanzbehörde ausgefüllt binnen 3 Monaten nach dem Ablauf des Besteuerungszeitraumes (oder binnen 6 Monaten, wenn ein zugelassener Steuerberater zur Erstellung der Steuererklärung bevollmächtigt wird) eingereicht wird.
Auf ausländische Mitarbeiter, die direkt von einem tschechischen Unternehmen oder einer Niederlassung eines ausländischen Unternehmens eingestellt werden, bezieht sich die Pflicht, das Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit vom ersten Tag des Arbeitsverhältnisses an zu besteuern. Das Unternehmen oder die Niederlassung behält monatlich Vorauszahlungen vom Lohn ein, die gegenüber der jährlichen Steuerpflicht abgerechnet werden. Wenn der ausländische Mitarbeiter sein Einkommen nur auf Grundlage des Arbeitsvertrags bezieht, erstellt der Arbeitgeber zum Ende des Jahres eine Steuerabrechnung, durch welche die Steuererklärung des ausländischen Mitarbeiters ersetzt wird.
Falls ein ausländisches Unternehmen einen Mitarbeiter auf Grundlage eines Servicevertrages in ein tschechisches Unternehmen entsendet, muss dieser als individueller Steuerzahler bei der entsprechenden Finanzbehörde gemeldet sein. Sein Einkommen wird auf Grundlage einer jährlichen persönlichen Steuererklärung besteuert. Darüber hinaus entrichtet ein solcher ausländischer Mitarbeiter halbjährig oder vierteljährig Vorauszahlungen auf seine Steuerpflicht, welche abhängig von seiner Steuerpflicht im Vorjahr sind.
Gründung eins Unternehmens in der Tschechischen Republik