Ausländische juristische Personen können zu gleichen Bedingungen und in demselben Umfang unternehmerisch tätig sein wie tschechische Personen und u.a. auch Grund und Boden erwerben. Ausländische Personen können ein Unternehmen gründen, sich an der Gründung eines Unternehmens beteiligen oder sich einem bereits existierenden tschechischen Unternehmen anschließen.
Ausländische Unternehmen können in der Tschechischen Republik tätig sein, indem sie eine Niederlassung gründen und in der Tschechischen Republik registrieren lassen oder indem sie ein tschechisches Unternehmen gründen. Es gibt vier Rechtsformen von Unternehmen, aber nur die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (s.r.o.) und die Aktiengesellschaft (a.s.) sind allgemein verbreitet.
Die Niederlassung eines ausländischen Unternehmens ist keine tschechische juristische Person, sondern sie ist ein Vertreter des ausländischen Unternehmens, der Verpflichtungen im Namen des ausländischen Unternehmens übernimmt. Niederlassungen müssen im Antragsformular für die Eintragung in das Handelsregister alle von ihnen vorgesehene Unternehmensgegenstände vollständig anführen, da sie nur zur Ausübung der eingetragenen Tätigkeiten berechtigt sind. Zum Leiten der Niederlassung muss ein Direktor ernannt werden, der im Namen des ausländischen Unternehmens für die Niederlassung handelt. Er/sie muss im Handelsregister eingetragen sein.
Alle internen Rechtsverhältnisse der Niederlassung richten sich nach jener Rechtsordnung, nach der die Muttergesellschaft der Niederlassung gegründet wurde. Falls zu Beginn finanzielle Verluste erwartet werden, kann die Erlaubnis eingeholt werden, die Verluste vom Einkommen des ausländischen Unternehmens unter dessen Rechtssprechung abzusetzen.
Seit Januar 2002 bestehen bezüglich des Grunderwerbs von Niederlassungen ausländischer Unternehmen in der Tschechischen Republik keine Beschränkungen mehr.
Eine Aktiengesellschaft wird bei großen Firmen gebraucht. Sie wird von einem Aktionär, der eine juristische Person ist, mit einer Gründungsurkunde oder von mehreren Aktionären (natürliche oder juristische Personen) mit einem Gründungsvertrag gegründet. Sowohl eine Gründungsurkunde als auch ein Gründungsvertrag müssen als eine beglaubigte Urkunde ausgeführt werden. Eine Aktiengesellschaft muss eine Satzung ausgeben.
Inhaberaktien sind frei übertragbar, währenddem die Übertragbarkeit von Namensaktien von der Satzung eingeschränkt aber nicht ausgeschlossen sein darf. Falls die Namensaktien gebuchte Aktien sind, können sie übertragen werden, indem ihr neuer Eigentümer bei der Wertpapiersammelbank registriert wird. Das minimale Grundkapital sind CZK 2.000.000 bzw. CZK 20.000.000, falls die Firma durch einen öffentlichen Börsengang gegründet wird. Nichtmonetarische Einlagen müssen voll einbezahlt worden sein, bevor eine Firma beim Handelsregister eingetragen werden kann. Ein Zeichner muss den Emissionspreis für gezeichnete Aktien innerhalb der in der Satzung festgelegten Frist bezahlen, nicht später jedoch als ein Jahr nach der handelsgerichtlichen Eintragung der Firma. Das statutarische Organ einer Aktiengesellschaft ist der Vorstand. Der Vorstand muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen; dies betrifft nicht Firmen, die nur einen einzigen Aktionär haben. Seine Mitglieder werden in der Regel von der Hauptversammlung, oder vom Aufsichtsrat, falls dies so in der Satzung verankert ist, gewählt und abberufen. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Hauptversammlung oder dem Aufsichtsrat vorbehalten sind.
Jede Aktiengesellschaft muss einen Aufsichtsrat haben, der die Aktivitäten des Vorstandes und den Gang der Aktiengesellschaft überwacht. Ein Aufsichtsrat muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen, wobei ihre Zahl durch drei teilbar sein muss. Falls eine Firma über 50 vollangestellte Arbeitnehmer hat, wählen diese einen Drittel des Aufsichtsrats. Die Firmensatzung kann bestimmen, dass Angestellte Firmenaktien zu günstigeren Bedingungen als andere Aktionäre beziehen können. Zum Zeitpunkt, zu dem eine Entscheidung über eine solche Angestelltenzeichnung gefällt wird, darf der Gesamtbetrag der Emissionspreise aller Aktien, die von Angestellten nicht voll bezahlt werden müssen, nicht 5% des Grundkapitals übersteigen.
Bevor eine Firma im Handelsregister eingetragen werden kann, muss sie einen Gewerbeschein erwerben, oder – bei bestimmten Geschäftsarten, eine Lizenz, je nach den Aktivitäten, die sie ausüben möchte. Zu diesem Zweck muss sie einen „verantwortlichen Vertreter“ (auf Tschechisch „odpovědný zástupce“) bestimmen, der für die Einhaltung der Gewerbescheinauflagen verantwortlich ist. Bei bestimmten Arten von freiem Gewerbe (auf Tschechisch „volná živnost“) muss aber kein verantwortlicher Vertreter festgelegt werden. Für jede der Handelsaktivitäten der Firma muss ein verantwortlicher Vertreter ernannt sein; ein verantwortlicher Vertreter darf aber für mehrere Gewerbescheine der Firma verantwortlich sein. Ein verantwortlicher Vertreter darf nicht mehr als vier Unternehmen vertreten.
Ab dem 1. August 2006 kann eine Firma zusammen mit dem Antrag für einen Gewerbeschein gleich auch die Erfassung bei der Steuerbehörde (für fast alle Arten der Steuer) beantragen.
Eine Firma beginnt durch ihre Eintragung beim Handelsregister (www.justice.cz), das beim zuständigen
Registergericht geführt wird, zu existieren. Das statutarische Organ der Firma muss deren Eintragung beim
Handelsregister innerhalb von 90 Tagen ab (i) ihrem Gründungsdatum oder (ii) ab der Ausgabe und
Zustellung eines Gewerbescheins oder einer ähnlichen Bewilligung beantragen. Ab dem 1. Juli 2005 gibt es
hierfür obligatorische und standardisierte Antragsformulare. Das Registergericht ist verpflichtet, die Firma
innerhalb von 5 Arbeitstagen im Handelsregister einzutragen oder einen anderen Entscheid auszugeben,
ansonsten wird davon ausgegangen, dass die Registrierung erfolgt ist und ab dem auf diese Frist folgenden
Tag gültig ist.
Die nachfolgenden Dokumente müssen einem Antrag auf eine Eintragung im Handelsregister angefügt
werden:
Seit dem 1 Mai 2009 sind Bürger der EU und anderer Länder in der Art und im Ausmaß des Kaufs von Immobilien in der Tschechischen Republik (außer bei Land, das einen Teil eines landwirtschaftlichen Fonds oder eines Waldes bildet) nicht mehr eingeschränkt. Die ursprünglichen „gesetzlichen Hürden“, die verlangten, dass Ausländer eine tschechische Aufenthaltsbewilligung oder ein Visum besitzen müssen, wurden aufgehoben. Nun sind Bürger der EU und anderer Länder imstande, Immobilien unter denselben Bedingungen, wie tschechische Bürger, zu erstehen.
Seit dem 1. Mai 2009 können ausländische juristische Personen aus der EU und anderen Ländern in der Tschechischen Republik Immobilien ohne jegliche Einschränkungen und unter denselben Bedingungen, wie tschechische juristische Personen, erstehen (außer Land, das einen Teil eines landwirtschaftlichen Fonds oder eines Waldes bildet). Somit wurden die ursprünglichen Gesetzesauflagen hinsichtlich dem Standort einer Firma bzw. der Gründung einer Filiale in der Tschechischen Republik und der Auflage, in Tschechien Geschäfte betreiben zu müssen, aufgehoben.
Alle Käufe bzw. Übertragungen von Immobilien müssen beim zuständigen Grundbuchamt eingetragen werden. Die Grunderwerbssteuer beträgt 3% des Kaufpreises oder des offiziell geschätzten Wertes (des höheren von beiden) und wird vom Verkäufer abgeführt. Der Käufer ist der Bürge und haftet für die Bezahlung der Übertragungssteuer. Innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung der Übertragung im Grundbuch muss die Übertragungssteuererklärung bei der Steuerbehörde eingereicht und die Übertragunssteuer bezahlt werden.
Gründung eins Unternehmens in der Tschechischen Republik